Satzung 03.05.2019

Satzung der Stadtkapelle Heilsbronn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Heilsbronn e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Heilsbronn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist Mitglied im Nordbayerischen Musikbund e.V. und im Verband der Bayerischen Sing- und Musikschulen e.V. Er sieht seine Aufgaben in
  2. der Förderung der Musik,
  3. Gewinnung der Jugend zur musikalischen Bildung,
  4. der Förderung der Ausbildung im musischen Bereich, besonders bei Kindern und Jugendlichen,
  5. der Erhaltung und Pflege von Brauchtum und heimatlicher Kultur, vor allem in der Stadt Heilsbronn.
  • Diesen Zweck verfolgt er durch:
  • regelmäßiges Musizieren in verschiedenen Gruppierungen,
  • Unterhaltung einer Musikschule als staatlich geförderte Bildungseinrichtung
  • Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
  • Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen,
  • Teilnahme an musikalischen Wettbewerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne, auch aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nebenbetrieben), dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilsbronn zwecks Verwendung zur Förderung der Musik, Gewinnung der Jugend zur musikalischen Bildung, Förderung der Ausbildung im musischen Bereich, besonders bei Kindern und Jugendlichen sowie Erhaltung und Pflege von Brauchtum und heimatlicher Kultur, vor allem in der Stadt Heilsbronn.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, insbesondere in den Gruppierungen bzw. Einrichtungen der Stadtkapelle aktiv musizieren oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die zu einer ideellen oder materiellen Förderung des Vereins bereit sind.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Entwicklung der Stadtkapelle verdient gemacht haben, ernannt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder. Über einen eingebrachten Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Verwendung der Aufnahmeformulare zu stellen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss,
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Auflösen, Erlöschen oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
    • grob gegen die Zwecke des Vereins verstößt,
    • ein Verhalten zeigt, das geneigt ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,
    • mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wählbar sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit sie volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
  5. Bei aktiver Mitgliedschaft übernimmt der Musiker die Aufsichtspflicht und Verantwortung über die zugeteilten Instrumente und Kleidungsstücke, die nur für vereinsdienliche Zwecke und Veranstaltungen Verwendung finden dürfen. Der Spieler haftet bei Verlust oder grob fahrlässiger Beschädigung von Instrumenten und Bekleidung.

§ 9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Für die Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge und Umlagen ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • einem Vertreter der Stadt Heilsbronn.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt Ergänzung für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Berater des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird bei seiner Tätigkeit von folgenden Personen beratend unterstützt:
  • dem Musikalischen Leiter,
  • dem Leiter der Musikschule,
  • dem stellvertretenden Leiter der Musikschule,
  • dem Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Verantwortlichen für außermusikalische Veranstaltungen
  • dem Zeugwart
  • einem Vertreter der Vereinsjugendleitung

2. Die beratenden Personen können bei Bedarf an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

3.Die beratenden Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit ist mit der des Vorstandes identisch. Der Musikalische Leiter, der Leiter der Musikschule, der stellvertretende Leiter der Musikschule sowie der  Vertreter der Vereinsjugendleitung, üben ihre Beratungsfunktion kraft Amtes aus. Bei diesen kann die Amtszeit von der des Vorstandes abweichen.

4. Der Musikalische Leiter ist ständiger Berater des Vorstandes. Er ist berechtigt, grundsätzlich an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Bei Beratungen in eigenen Personalangelegenheiten hat er kein Anwesenheitsrecht.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Seine Aufgaben ergeben sich wie folgt:
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    • Beschlussfassung über Ehrungen,Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 Sitzungen des Vorstands

  1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 15

Kassenführung

  1. Die zur finanziellen Aufrechterhaltung des Vereins notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Unkostenbeiträgen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Kassenwart hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Eine Kleinbetragsregelung bleibt hiervon unberührt. Näheres bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
  • Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins Bericht zu erstatten.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer ist mit der des Vorstandes identisch. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber einen Bericht anzufertigen. Dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 Vereinsbläserjugend

  1. Gemäß § 10 der Satzung des Nordbayerischen Musikbundes und gemäß § 13 der Jugendordnung der „Nordbayerischen Bläserjugend“ (= Jugendorganisation des Nordbayerischen Musikbundes) bilden alle Kinder und Jugendliche des Vereins im Alter von 10 bis 25 Jahren eine Vereinsjugendgruppe: die „Vereinsbläserjugend“.
  • Die Vereinsbläserjugend hat folgende Strukturen:
  1. Die Vereinsjugendversammlung
    • Die Vereinsjugendversammlung setzt sich zusammen aus der Vereinsjugendleitung und den jugendlichen Mitgliedern des Vereins.
    • Die Vereinsjugendversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
    • Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
    • Festlegung der Aktivitäten bzw. Arbeitsvorhaben der Vereinsjugendgruppe, Entgegennahme des Berichtes der Vereinsjugendleitung, Entlastung und Wahl der Vereinsjugendleitung, Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. der Jugendkasse, Ausschluss von Mitgliedern, Wahl von zwei Kassenrevisoren.
  • Die Vereinsjugendleitung
    • Die Vereinsjugendleitung besteht aus: dem Vereinsjugendleiter und dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter, einem Vereinsjugendgeschäftsführer, einem Vereinsjugendschriftführer und zwei Beisitzern.
    • Die Vereinsjugendleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsjugendversammlung gewählt.
    • Die Vereinsjugendleitung hat die Aufgabe, regelmäßig Gruppenstunden durchzuführen und besonders im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit tätig zu werden, die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung auszuführen, Kontakt zur Kreisjugendleitung des Verbandes zu halten, der Vereinsjugendversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und über die Verwendung der Mittel zu geben.

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Halbjahr stattfinden.
  2. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tages-ordnung über das monatlich erscheinende Mitteilungsblatt der Stadt Heilsbronn (Monatsblatt). Zusätzlich kann über die Einladung zur Mitgliederversammlung per     E-Mail informiert werden.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederver-sammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Beratung und Beschluss-fassung kann von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 19Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnungen,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten,
  • Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Versammlung kann zu jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche und außerordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 20 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einen hauptamtlich oder nebenamtlich beschäftigten Geschäftsführer zu bestellen und ihn mit der Verrichtung von Geschäftsführungsaufgaben des Vereins zu beauftragen. Die Geschäftsführung kann auch einem Vorstandsmitglied – insbesondere dem Schriftführer oder dem Kassenwart – übertragen werden.
  2. Der Beschluss, einen Geschäftsführer zu bestellen, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Abberufung eines Geschäftsführers obliegt dem Vorstand.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben sein.

Inkrafttreten:

Die Satzung tritt am 03.05.2019 in Kraft